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   OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10   

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https://dejure.org/2012,17218
OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10 (https://dejure.org/2012,17218)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.03.2012 - 9 U 104/10 (https://dejure.org/2012,17218)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. März 2012 - 9 U 104/10 (https://dejure.org/2012,17218)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 666 BGB, § 242 BGB, § 675 BGB, § 667 BGB
    Zur Frage eines Auskunftsanspruchs gegen die Bank wegen von ihren Mitarbeitern erhaltener Provisionen und Zuwendungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank hinsichtlich von ihren Bediensteten vereinnahmter Provisionen und Zuwendungen

  • RA Kotz

    Bankenhaftung Anlageberatung - Anspruch auf Auskunft über Gewinnmarge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 666; BGB § 242; BGB § 675; BGB § 667
    Kapitalanlage; Schadensersatz - Zur Frage eines Auskunftsanspruchs gegen die Bank wegen von ihren Mitarbeitern erhaltener Provisionen und Zuwendungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 666 ; BGB § 242 ; BGB § 675 ; BGB § 667
    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank hinsichtlich von ihren Bediensteten vereinnahmter Provisionen und Zuwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10
    Über Gewinnmargen, die mit Festpreisgeschäften, die auf der Grundlage von Kaufverträgen stattfinden, erzielt werden, muss aber - selbst im Rahmen eines Beratungsvertrags - nicht aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, Rn. 37 ff., zitiert nach juris).

    a) Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen des Verschweigens des Erhalts von Rückvergütungen durch eine beratende Bank, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Grundsatz eine Aufklärungspflichtverletzung begründet (zuletzt BGH, Beschluss vom 09.03.2011, XI ZR 191/10; Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10), hat der für die Aufklärungspflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Kläger bereits bei keiner der streitgegenständlichen Anlagen ausreichend dargetan, dass die Beklagte im Zusammenhang mit seinem Erwerb der Anlagen überhaupt Rückvergütungen erlangt hat.

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn beispielsweise Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank - regelmäßig umsatzabhängig - zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen ( BGHZ 170, 226 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12 f., und vom 09.03.2011, XI ZR 191/10, Rn. 25; Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, Rn. 40; alle zitiert nach juris).

    Abzugrenzen sind diese von der Aufklärungspflicht über Innenprovisionen, unter denen nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen zu verstehen sind, die in Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Kaufobjekts versteckt enthalten sind (BGH, Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, a.a.O., Rn. 39), wobei hier eine Aufklärungspflicht erst dann besteht, wenn eine Grenze von 15% überschritten ist (BGH, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02, Rn. 39, zitiert nach juris).

    Diese setzen ein Dreipersonenverhältnis voraus (BGH, Urteil vom 27.09.2011, a.a.O., Rn. 41).

    Hinzu kommt, dass eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt (BGH, Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, Rn. 37).

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10
    a) Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen des Verschweigens des Erhalts von Rückvergütungen durch eine beratende Bank, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Grundsatz eine Aufklärungspflichtverletzung begründet (zuletzt BGH, Beschluss vom 09.03.2011, XI ZR 191/10; Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10), hat der für die Aufklärungspflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Kläger bereits bei keiner der streitgegenständlichen Anlagen ausreichend dargetan, dass die Beklagte im Zusammenhang mit seinem Erwerb der Anlagen überhaupt Rückvergütungen erlangt hat.

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn beispielsweise Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank - regelmäßig umsatzabhängig - zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen ( BGHZ 170, 226 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12 f., und vom 09.03.2011, XI ZR 191/10, Rn. 25; Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, Rn. 40; alle zitiert nach juris).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10
    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn beispielsweise Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank - regelmäßig umsatzabhängig - zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen ( BGHZ 170, 226 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12 f., und vom 09.03.2011, XI ZR 191/10, Rn. 25; Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, Rn. 40; alle zitiert nach juris).
  • BGH, 30.01.2001 - XI ZR 183/00

    Zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs gegen das kontoführende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10
    Anders als bei der Sachverhaltsgestaltung, die dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichtshof vom 30.01.2001 (XI ZR 183/00) zugrunde liegt, hat sich die Beklagte - wie in jenem Fall - nicht lediglich auf den Ablauf der Aufbewahrungsfristen berufen, weshalb sie annehme , dass die Auskunftserteilung benötigten Unterlagen zumindest teilweise vernichtet seien, sondern vorgetragen, dass die Unterlagen insgesamt nicht mehr auffindbar seien und es ihr unmöglich sei, die begehrte Auskunft zu erteilen.
  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10
    Abzugrenzen sind diese von der Aufklärungspflicht über Innenprovisionen, unter denen nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen zu verstehen sind, die in Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Kaufobjekts versteckt enthalten sind (BGH, Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, a.a.O., Rn. 39), wobei hier eine Aufklärungspflicht erst dann besteht, wenn eine Grenze von 15% überschritten ist (BGH, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02, Rn. 39, zitiert nach juris).
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10
    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn beispielsweise Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank - regelmäßig umsatzabhängig - zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen ( BGHZ 170, 226 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12 f., und vom 09.03.2011, XI ZR 191/10, Rn. 25; Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, Rn. 40; alle zitiert nach juris).
  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10
    Abgesehen davon verkennt der Kläger, dass er selbst darlegungs- und beweisbelastet für die Pflichtverletzung und damit für die rechtzeitige Prospektübergabe ist (BGH, Urteil vom 11.05.2006, III ZR 205/05, Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2015 - 1 U 32/13

    Bankenhaftung wegen für eine Stiftung nicht anlegergerechter Anlageberatung

    Aus dem Urteil des OLG Frankfurt vom 28.03.2012 (9 U 104/10) ergibt sich nichts Anderes, da dort keine Rückvergütung geflossen war, sondern die Bank nur mittelbar über ihre verbundene Gesellschaft am Anlagegeschäft verdient hatte.
  • OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12

    Zur Verjährung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen bei Kick-back Provisionen

    Zwar ist ein Anlageberatungsvertrag grundsätzlich als Auftragsverhältnis bzw. bei Entgeltlichkeit als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen, §§ 611, 675 BGB bzw. § 662 BGB (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 2012, Az. 9 U 104/10, abrufbar unter juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Februar 2012, Az. 19 U 188/11, abrufbar unter juris), mit der Folge, dass der Anleger grundsätzlich Anspruch auf die in § 666 BGB niedergelegten drei Informationspflichten - Benachrichtigungspflicht, Auskunftspflicht und Pflicht zur Rechenschaftslegung - gegenüber der Bank hat.
  • OLG Braunschweig, 25.10.2012 - 8 U 15/12

    Umfang der nachvertraglichen Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über

    Er muss deshalb auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Zahlungen an die Bank nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Vertriebskosten geleistet worden sind (vgl. n.v. Urteil des Senates vom 28. Juni 2012 - 8 U 129/11 -, ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 2012 - 9 U 104/10 - Rdn. 44, veröffentlicht in juris).

    a) Zwar kann ein Anlageberatungsvertrag als Auftragsverhältnis bzw. bei Entgeltlichkeit als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß §§ 611, 675, 662 BGB zu qualifizieren sein (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 2012 - 9 U 104/10 - Rdn. 36, veröffentlicht in juris, und OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1075 ff. Rdn. 15; nicht notwendig jedoch beim Eigengeschäft bzw. Eigenhandel der Bank mit Wertpapieren, vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 367/1 - Rdn. 39, veröffentlicht in juris).

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - 6 U 84/12

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Anlageberater

    Soweit dies in Rechtsprechung (u.a. OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 28.03.2012 - 9 U 104/10 = juris Tz. 44) und Schrifttum (u.a. Habersack , WM 2010, 1245, 1251) vereinzelt anders gesehen wird, folgt der Senat dem nicht.
  • OLG Frankfurt, 29.01.2014 - 17 U 18/13

    Fehlerhafte Anlageberatung bei einem Medienfonds, Aufklärungspflicht über

    Auch der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat mitnichten in seinem Urteil vom 28.3.2012, Az. 9 U 104/10, eine Aufklärungspflicht verneint.
  • LG Frankfurt/Main, 16.08.2013 - 25 O 433/12
    Gerade wenn eine Bank Produkte einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft empfiehlt, ist dies jedoch ähnlich zu werten (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.03.2012, 9 U 104/10).
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